Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen von FILTRACON® (nachfolgend AEB)
1. Allgemeines
- Diese AEB gelten uneingeschränkt für alle Einkäufe von sowie Lieferungen an FILTRACON®, sofern keine anderslautenden unterzeichneten Vereinbarungen zwischen FILTRACON® und der Vertragspartnerin bestehen.
- Bei Widersprüchen zwischen sich entgegenstehenden Vertragsdokumenten gilt folgende Priorität bezgl. der Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarungen in diesen Dokumenten:
- Vereinbarungen gemäss schriftlichem, unterzeichnetem Vertrag
- Regelungen gemäss vorliegenden Einkaufsbedingungen
- Schriftliche Erstanfrage von FILTRACON® beim Lieferanten/Kunden
- Verkaufsbedingungen des Lieferanten. sofern seitens FILTRACON® unterschriftlich angenommen
- Änderungen und Abweichungen von diesen AEB bedürfen der Schriftform und sind durch beide Parteien zu unterzeichnen (handschriftlich, via DocuSign oder ähnlichen Systemen oder mit digitaler zertifizierter Unterschrift). Die unterzeichneten Dokumente müssen nicht zwingend physisch, sondern können im vorstehenden Sinne elektronisch oder als Scan vorliegen.
- Schriftlichen Angaben des Lieferanten gelten als verbindliche Zusicherungen, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind.
- Lieferbedingungen wie DDP, FOB etc. sind gemäss den jeweils gültigen INCOTERMS auszulegen.
2. Angebote
- Angebote sowie die Übermittlung von Offerten sind für FILTRACON® kostenlos, auch nach vorgängiger Anfrage.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Angebote und Offerten ab Zustelung an FILTRACON® (Empfang) 90 Tage bindend.
3. Bestellungen und Vertragsabschluss
- Eine rechtswirksame und -verbindliche Bestellung von FILTRACON® erfolgt erst mit Ausstellung einer schriftlichen PO an die Lieferantin / Vertragspartnerin.
- Die Lieferantin / Vertragspartnerin ist grundsätzlich verpflichtet die PO zu unterzeichnen. Mangels Unterzeichnung innert 3 Werktagen ab Erhalt der PO oder ab Beginn der Ausführung der Vertragsarbeiten gilt der Vertrag automatisch mit dem Inhalt und im Umfang der PO als abgeschlossen.
4. Untervergabe
- Die Untervergabe wesentlicher Arbeiten bedarf stets der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von FILTRACON® Handelsübliche Produkte und Rohstoffe (darunter fallen Schrauben und ähnliche Produkte sowie Rohmaterialien als Rohstoffe, welche zur Herstellung des jeweiligen Produktes verwendet werden müssen) sind hiervon ausgenommen.
5. Preise und Zahlung
- Preise sind Festpreise, sofern nicht anders vereinbart, und enthalten Verpackungs- und Frachtkosten sowie Steuern (ohne MwSt.).
- MwSt. und andere Steuern sind separat auszuweisen.
- Bei Preisänderungen des Lieferanten kann FILTRACON® den Lieferumfang zurückgeben.
- Zahlungen erfolgen netto binnen 30 Tagen nach Annahme und Rechnungseingang.
- Bei Vorauszahlungen kann eine Bankgarantie verlangt werden.
- Verspätete Dokumente können Zahlungsfristen verlängern.
- Gegenforderungen können verrechnet werden
- Ein Skonto von 2 % gilt bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Anlieferung der Ware beim Kunden.
6. Kostenlos bereitgestellte Materialien/Werkzeuge
- Eigentum von FILTRACON® bleibt auch nach Verarbeitung erhalten und ist entsprechend zu kennzeichnen.
- Werkzeuge, die FILTRACON® bezahlt, gehen ab Anlieferung der Ware in deren Eigentum über und sind nur für deren Aufträge zu verwenden.
- Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung der durch FILTRACON® bereitgestellten Materialien und Werkzeuge.
7. Lieferdatum und Verzögerungen
- Fristeinhaltung ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags.
- Lieferverzögerungen der Lieferantin / Vertragspartnerin und Abweichungen von Zusicherungen im PO sind unverzüglich zu melden.
- Im Falle von Lieferverzögerungen behält sich FILTRACON® Schadensersatzansprüche vor.
- Kann der Lieferant ein festes Lieferdatum nicht einhalten, hat FILTRACON® ein einseitiges Kündigungsrecht, wobei die Vertragsauflösung ex nunc mit schriftlicher Anzeige der einseitigen Kündigungserklärung (Versanddatum der Kündigungserklärung, postalisch oder per E-Mail) gilt. Die bis zur Kündigungserklärung erfolgten Arbeiten kann FILTRACON® gegen Vergütung gemäss bisheriger Vereinbarung übernehmen.
- Vertragsstrafen für Lieferverzug betragen 0.5 % des Kaufpreises pro Tag, max. 15 % des Kaufpreises. Eine Vertragsstrafe ist geschuldet und fällig mit Eintritt des Verzugs (im Falle eines Fälligkeitstermingeschäfts am Folgetag des Fälligkeitstermins).
8. Verpackung und Versand
- Lieferungen erfolgen mit DDP, Verpackung muss die Ware schützen. Schäden durch unsachgemässe Verpackung trägt der Lieferant. Die Gefahrtragung geht erst mit Erhalt/Empfang der Ware durch FILTRACON® am vereinbarten Lieferort auf diese über.
- Verpackungsmaterial kann zurückgegeben werden
- Besondere Anforderungen beim Auspacken sind zu kennzeichnen.
9. Einhaltung geltender Gesetze
- Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller relevanten und im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung relevanten Gesetze und stellt erforderliche Dokumente wie Ursprungszertifikate und Sicherheitsdatenblätter bereit.
10. Lieferung / Ausfuhrkontrolle
- Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bedürfen stets der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von FILTRACON®.
- Der Lieferant prüft vor Versand, ob die Ware in Qualität und Menge der Bestellung entspricht. Nur geprüfte Ware darf geliefert werden.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit den Referenznummern, Prüfbestätigung und Auftragsnummer von FILTRACON® beizufügen.
- Rechnungen sind in zweifacher Ausführung, als “Original” und “Kopie”, separat an FILTRACON® zu senden. Kosten durch Nichteinhaltung trägt der Lieferant.
- In der Korrespondenz sind Auftragsnummer, Bestelldatum und Mengenangaben zu nennen. Der Lieferschein muss die Lieferanschrift von FILTRACON® enthalten.
- Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller Exportbestimmungen und trägt die Verantwortung für notwendige Lizenzen. Erhält FILTRACON® schadlos für Kosten, die aus Verstössen entstehen.
11. Eigentum und Gefahrübergang
- Das Eigentum geht nach Erhalt der Lieferung bei FILTRACON® bzw. am vereinbarten Lieferort über. Bis zur Übergabe lagert der Lieferant die Ware kostenfrei und versichert sie.
- Fehlen Versanddokumente, lagert der Lieferant die Ware auf eigene Kosten und Gefahr.
12. Vertragsauflösung
- FILTRACON® kann den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Rückerstattungsfähig sind nur belegbare Kosten. Der Lieferant gibt begonnene Arbeiten an FILTRACON® heraus.
- Bei Nichterfüllung, Insolvenz oder Vertragsbruch kann FILTRACON® das Vertragsverhältnis und die Bestellung einseitig kündigen und den Lieferumfang anderweitig abschliessen. Der Lieferant haftet für daraus entstehende Mehrkosten.
13. Prüfungen und Ersatzteile
- FILTRACON® kann Produktion und Lieferumfang prüfen. Der Lieferant bleibt für die Qualität verantwortlich.
- Zeichnungen, Prüfbescheinigungen und Ersatzteillisten sind bei Lieferung auszuhändigen. Ersatzteile müssen 10 Jahre nach Abnahme verfügbar sein.
14. Gewährleistung und Garantien
- Die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen erfolgt nach Lieferung oder Inbetriebnahme absprachegemäss, je nachdem, was später erfolgt. Zahlung gilt nicht als Abnahme. Mit der Abnahme stellt FILTRACON® eine Abnahmebestätigung aus; bis zur Ausstellung der Abnahmebestätigung ist die Abnahme noch nicht erfolgt und die Gewährleistungsfristen fangen noch nicht zu laufen an.
- Der Lieferant gewährleistet Mängelfreiheit, Übereinstimmung mit Spezifikationen und Eignung für den vorgesehenen Zweck.
- Die Garantiefrist beträgt 12 Monate bei Waren und übrigen Dienstleistungen, bei Installationsleistungen 24 Monate ab der Abnahme von Dienstleistungen oder Waren durch FILTRACON®. Reparierte oder ausgetauschte Waren erhalten eine neue Garantiefrist.
- FILTRACON® kann Mängel auf Kosten des Lieferanten beheben lassen, wenn dieser nicht unverzüglich handelt.
- FILTRACON® ist nicht verpflichtet, den die vollumfängliche Lieferung oder Teile davon umgehend zu prüfen. Mängel werden nach Feststellung gemeldet. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Meldung.
- Bei reparierten oder ausgetauschten Waren beginnt die Gewährleistungsfrist neu. Bei Mängeln bietet FILTRACON® vorbehältlich einer anderen Vereinbarung die Ersatzvornahme als Gewährleistungsmassnahme an.
- Im Falle einer Ersatzlieferung sind die gelieferten Artikel bei FILTRACON® zu belassen, bis eine einwandfreie Ersatzlieferung erfolgt ist. Dasselbe gilt bei Kündigung des VERTRAGS aufgrund einer fehlerhaften Lieferung.
- Bei Streitigkeiten über Qualitätsaspekte wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, ggf. durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA). Die Kosten trägt die Partei, die nicht im Recht ist.
- Die Lieferantin verpflichtet sich zur vorbehaltlosen und vollumfänglichen Schadloshaltung von FILTRACON® im Falle von Produktemängeln und Schadenersatz, ausservertraglichen oder anderweitigen Ansprüchen Dritter infolgedessen.
15. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
- FILTRACON® behält sämtliche geistigen Eigentumsrechte an allen von ihr zur Verfügung gestellten Dokumenten, Unterlagen und Informationen, an denen sie solche Rechte hat. Diese dürfen von der Lieferantin ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags verwendet und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke genutzt werden.
- Die Lieferantin sichert zu, dass der Lieferumfang gemäss Auftragsbestätigung keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Sollte eine Verletzung vorliegen, wird die lauf eigene Kosten das Recht zur Nutzung beschaffen oder den Lieferumfang entsprechend anpassen.
- Der LIEFERANT verpflichtet sich, ale nicht öffentlich bekannten Informationen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit FILTRACON® bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere technische, kommerzielle, produktbezogene und strategische Informationen.
- Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung für andere Zwecke als die vertraglich vereinbarten Leistungen ist ausdrücklich untersagt. Der LIEFERANT darf solche Informationen nur an eigene Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer weitergeben, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Personen einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung. Gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung bleiben unberührt, sofern FILTRACON® unverzüglich informiert wird.
- Falls der LIEFERANT gegen diese Geheimhaltungsbestimmungen verstösst, behält sich FILTRACON® vor, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatz zu verlangen.
- Eine Nennung von FILTRACON® zu Werbezwecken oder als Referenzkunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig.
16. Sonstiges
- Diese AEB unterliegen schweizerischem Recht. Bei Streitigkeiten sind die Gerichte am Standort von FILTRACON® zuständig.
- Eine Abtretung von Rechten oder Pflichten ohne vorgängige Zustimmung durch FILTRACON® ist unzulässig.
- Das Versäumnis, Rechte auszuüben, stellt keinen Verzicht dar.
- Ist eine Bestimmung dieser AEB nichtig, bleiben die restlichen Bedingungen und Regelungen weiterhin gültig. Nichtige Bestimmungen und Vertragslücken sind so auszulegen, wie sie in wirtschaftlicher Hinsicht der nichtigen Bestimmung oder den anderen Regelungen in dieser AEB möglichst nahekommen.
- FILTRACON® erwartet von seinen Lieferanten, dass sie Konfliktmineralien aus der DRC und angrenzenden Ländern vermeiden und Due-Diligence-Informationen zur Bestätigung der Konfliktfreiheit bereitstellen.